Aufklärungspflicht des eine Krankenhauseinweisung vornehmenden Arztes
OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2019, Az.: 3 U 33/19
Ein Arzt muss den Patienten vor einem relativ indizierten Eingriff grundsätzlich nicht über die Möglichkeit eines Aufschiebens oder gänzlichen Unterlassens der Operation aufklären, wenn er von einer entsprechenden Kenntnis des Patienten – ohne Fehlvorstellung über die Risiken des Nichtstuns – ausgehen darf. Ein Arzt, der eine andernorts durchzuführende Operation empfiehlt, ist nicht verpflichtet, den Patienten aufzuklären. Vielmehr darf er davon ausgehen, dass die Risikoaufklärung durch das Krankenhaus erfolgt, an das der Patient überwiesen wurde. Übernimmt der Arzt, der einen Patienten zur Operation in ein Krankenhaus einweist, allerdings tatsächlich die Risikoaufklärung, muss diese richtig und grundsätzlich vollständig sein.