Darlegungs- und Beweislast bei negativem Eintrag auf Ärztebewertungsportal
OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.07.2019, Az.: 3 W 1470/19
Beanstandet ein Zahnarzt, dass er auf einer Internetplattform von einem Nutzer unzureichend und negativ beurteilt worden ist und behauptet er, dass es zwischen ihm und dem Nutzer keinen Behandlungskontakt gegeben habe, so trifft grundsätzlich den Nutzer die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des Behandlungskontakts. Die sekundäre Darlegungslast umfasst diejenigen für einen solchen Behandlungskontakt sprechenden Angaben, die dem Nutzer möglich und zumutbar sind. Kommt der Nutzer dieser Obliegenheit nicht nach, ist die Behauptung des Arztes, der von ihm angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zu Grunde, nach den allgemeinen Regeln über die sekundäre Darlegungslast als zugestanden zu bewerten. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Profil des Nutzers nicht mehr abrufbar ist und auch nicht mehr geprüft werden kann, wie die E-Mail-Adresse des Nutzers lautete. Vor diesem Hintergrund bleibt der Zahnarzt für das Fehlen eines Behandlungskontakts darlegungs- und beweisfällig.