Haftung eines Anästhesisten wegen Gesundheitsbeschädigung des Patienten durch fehlerhafte Spinalanästhesie
OLG Köln, Urteil vom 23.05.2018, Az.: 5 U 63/15
Der dem Patienten obliegende Nachweis, dass eine zu hoch angesetzte Spinalanästhesie durch Punktion oberhalb von L.2 zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat, ist geführt, wenn es im zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff zu einem Conus-Medullaris-Syndrom gekommen ist. Eine solche Anästhesie ist als grob fehlerhaft zu bewerten und rechtfertigt bei den eingetretenen gesundheitlichen Schäden und den daraus resultierenden Beschwerden und Leiden wie Gefühllosigkeit der Harnblase, deren Kontraktionsschwäche und eine Mastdarmschwäche durch weitgehend aufgehobenen Analsphinktertonus ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 EUR.