Verharmlosung eines Morbus Sudeck als Aufklärungsmangel
OLG Dresden, Beschluss vom 02.10.2019, Az.: 4 U 1141/19
Es stellt einen Aufklärungsmangel dar, einen Morbus Sudeck als vegetative Reizerscheinung zu verharmlosen. Ein echter Entscheidungskonflikt des Patienten, der die Berufung des Arztes auf eine hypothetische Einwilligung ausschließt, kann dann ausscheiden, wenn der Patient sich mehreren vorausgegangenen Eingriffen unterzogen hat, bei denen er über vergleichbare Risiken aufgeklärt worden war. Zur Feststellung eines ernsthaften Entscheidungskonfliktes bedarf es einer wertenden Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles. Maßgeblich sind neben dem Leidensdruck und der Risikobereitschaft des Patienten insbesondere die Dringlichkeit des Eingriffs und die Erwartungen eines umfassend aufgeklärten Patienten vor dem Eingriff.