OLG Celle, Urteil vom 20.09.2021, Az.: 1 U 32/20
Nach einer im Wesentlichen komplikationsfreien Geburt gab eine Hebamme der Mutter Gelegenheit, im Kreissaal mit ihrem Baby zu „bonden“, und ließ beide allein. Kurze Zeit später erschien der Mutter – nach ihrer Schilderung – das Baby „zu ruhig“. Nachdem sie anfangs noch gedacht habe, dass es vielleicht schlafe, habe sie sich doch gewundert, dass es sich gar nicht rege. Sie habe klingeln wollen, damit jemand nachschaue. An ihrem Bett gab es aber keine Klingel. Infolge der Geburt habe sie zunächst nicht aufstehen können. Der Hebamme fiel der Zustand des Babys deshalb erst rund 15 Minuten später auf. Das Kind litt zu diesem Zeitpunkt unter einer Atemdepression. Trotz unverzüglicher Behandlung und Reanimation führte dies zu einer schweren Hirnschädigung. Das heute 8 Jahre alte Kind verlangt – vertreten durch seine Eltern – von dem Krankenhaus und der Hebamme aufgrund der verbleibenden Gesundheitsschäden ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € sowie den Ersatz materieller Schäden. Das LG Hannover hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben.
Die hiergegen eingelegte Berufung hat der für Streitigkeiten aus dem Arzthaftungsrecht zuständige 1. Zivilsenat des OLG Celle mit Urteil zurückgewiesen, nachdem er den bereits vom Landgericht vernommenen medizinischen Sachverständigen erneut angehört hatte. Eine Mutter müsse in dieser Phase der zweiten Lebensstunde des Babys die Möglichkeit haben, eine Hebamme beispielsweise mit einer Klingel zu alarmieren, ohne aus ihrem Bett aufzustehen. Sie sei in dieser Phase nicht stets in der Lage, selbstständig das Bett zu verlassen, um Hilfe zu holen.
Dass eine solche Alarmierungsmöglichkeit hier fehlte, sei ein grober Behandlungsfehler gewesen, der einem Arzt bzw. einer Hebamme schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Das Krankenhaus und die Hebamme hafteten deshalb, auch wenn nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden könne, dass eine frühere Alarmierung die Hirnschädigung tatsächlich verhindert hätte oder diese geringer ausgefallen wäre.
Der Senat hat eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, weil der Fall insbesondere keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe. Hiergegen haben sich die Beklagten mit einer Beschwerde an den Bundesgerichtshof gewandt, über die dort noch nicht entschieden ist. Sofern das Urteil rechtskräftig wird, steht abschließend fest, dass dem Kind Ersatzansprüche zustehen. Deren Höhe wäre allerdings gegebenenfalls noch durch das Landgericht Hannover zu klären.
Beweislast des behandelnden Arztes bei hypothetischer Einwilligung des Patienten
ArzthaftungsrechtBGH, Urteil vom 07.12.2021, Az.: VI ZR 277/19
Wenn sich der behandelnde Arzt bei einer fehlerhaften Eingriffsaufklärung darauf beruft, der Patient hätte auch im Falle einer zutreffenden Aufklärung in die betreffende Maßnahme eingewilligt („hypothetische Einwilligung“), so trifft ihn die Beweislast für diese Behauptung dann, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er – wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden – vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, wobei an die Substantiierung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Vom Patienten nicht zu verlangen ist hingegen, dass er – darüber hinausgehend – plausibel macht, er hätte sich im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung auch tatsächlich gegen die durchgeführte Maßnahme entschieden.
Krankenhaus handelt grob fehlerhaft, wenn eine Mutter kurz nach der Geburt während des „Bondings“ keine Klingel in Reichweite hat
ArzthaftungsrechtOLG Celle, Urteil vom 20.09.2021, Az.: 1 U 32/20
Nach einer im Wesentlichen komplikationsfreien Geburt gab eine Hebamme der Mutter Gelegenheit, im Kreissaal mit ihrem Baby zu „bonden“, und ließ beide allein. Kurze Zeit später erschien der Mutter – nach ihrer Schilderung – das Baby „zu ruhig“. Nachdem sie anfangs noch gedacht habe, dass es vielleicht schlafe, habe sie sich doch gewundert, dass es sich gar nicht rege. Sie habe klingeln wollen, damit jemand nachschaue. An ihrem Bett gab es aber keine Klingel. Infolge der Geburt habe sie zunächst nicht aufstehen können. Der Hebamme fiel der Zustand des Babys deshalb erst rund 15 Minuten später auf. Das Kind litt zu diesem Zeitpunkt unter einer Atemdepression. Trotz unverzüglicher Behandlung und Reanimation führte dies zu einer schweren Hirnschädigung. Das heute 8 Jahre alte Kind verlangt – vertreten durch seine Eltern – von dem Krankenhaus und der Hebamme aufgrund der verbleibenden Gesundheitsschäden ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € sowie den Ersatz materieller Schäden. Das LG Hannover hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben.
Die hiergegen eingelegte Berufung hat der für Streitigkeiten aus dem Arzthaftungsrecht zuständige 1. Zivilsenat des OLG Celle mit Urteil zurückgewiesen, nachdem er den bereits vom Landgericht vernommenen medizinischen Sachverständigen erneut angehört hatte. Eine Mutter müsse in dieser Phase der zweiten Lebensstunde des Babys die Möglichkeit haben, eine Hebamme beispielsweise mit einer Klingel zu alarmieren, ohne aus ihrem Bett aufzustehen. Sie sei in dieser Phase nicht stets in der Lage, selbstständig das Bett zu verlassen, um Hilfe zu holen.
Dass eine solche Alarmierungsmöglichkeit hier fehlte, sei ein grober Behandlungsfehler gewesen, der einem Arzt bzw. einer Hebamme schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Das Krankenhaus und die Hebamme hafteten deshalb, auch wenn nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden könne, dass eine frühere Alarmierung die Hirnschädigung tatsächlich verhindert hätte oder diese geringer ausgefallen wäre.
Der Senat hat eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, weil der Fall insbesondere keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe. Hiergegen haben sich die Beklagten mit einer Beschwerde an den Bundesgerichtshof gewandt, über die dort noch nicht entschieden ist. Sofern das Urteil rechtskräftig wird, steht abschließend fest, dass dem Kind Ersatzansprüche zustehen. Deren Höhe wäre allerdings gegebenenfalls noch durch das Landgericht Hannover zu klären.
Bestimmung eines ärztlichen Standards i.S.d. § 630a Abs. 2 BGB
ArzthaftungsrechtLG Flensburg, Urteil vom 08.10.2021, Az.: 3 O 188/18
Unter dem allgemein anerkannten fachlichen Standard im Sinne des § 630a Abs. 2 BGB ist der jeweilige Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlicher Erfahrung zu verstehen, der zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat. Der Begriff zeichnet sich durch einen Moment professioneller Akzeptanz aus. Sofern ein Arzt einer Behandlungssituation ausgesetzt ist, die nur wenige Ärzte deutschlandweit jemals während ihres gesamten Berufslebens erleben und die aufgrund des seltenen Auftritts im Alltag nicht trainiert werden kann, und für deren Behandlung darüber hinaus auch weder in Lehrbüchern, Leitlinien o.ä. Handlungsanleitungen oder -beschreibungen existieren, fehlt es an den zur Bestimmung eines Standards i.S.d. § 630a Abs. 2 BGB erforderlichen ärztlichen Erfahrungen und Erprobungen. Dies führt aber nicht in einer solchen Behandlungssituation zum Wegfall von Sorgfaltspflichten. Die in § 630a Abs. 2 BGB getroffene Regelung stellt lediglich eine Ergänzung des Sorgfaltsmaßstabs des § 276 Abs. 2 BGB dar. Für den Fall, dass ein allgemein anerkannter Standard für die Behandlung nicht existiert, ist konsequenterweise die Sorgfalt eines vorsichtig Behandelnden einzuhalten.
Handlungsanweisungen sind keine verbindlichen Handlungsverpflichtungen für den Facharzt
ArzthaftungsrechtOLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2021, Az.: 4 U 730/21
Handlungsanweisungen in Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände dürfen nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Maßgeblich ist der Facharztstand zum Zeitpunkt der Behandlung, wobei der Standard lediglich eine Auskunft über das zu erwartende Verhalten eines gewissenhaften und aufmerksamen Arztes in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereiches gibt. So geben auch Leitlinien nicht mehr her, da sie kein Sachverständigengutachten zu ersetzen vermögen. Im Einzelfall können sie zwar den medizinischen Standard und gebotenen Eingriff beschreiben, aber auch ebenso veraltet sein oder wesentliche Umstände gänzlich außer Betracht lassen.
Aufklärungspflicht bei Neulandmethode über unbekannte Risiken
ArzthaftungsrechtBGH, Urteil vom 18.05.2021, Az.: VI ZR 401/19
Bei der Anwendung einer (noch) nicht allgemein anerkannten medizinischen Behandlungsmethode sind zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erhöhte Anforderungen an dessen Aufklärung zu stellen. Dem Patienten müssen nicht nur das Für und Wider dieser Methode erläutert werden, sondern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff nicht oder noch nicht medizinischer Standard ist. Eine Neulandmethode darf nur dann am Patienten angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt. Gedankliche Voraussetzung der hypothetischen Einwilligung ist die Hypothese einer ordnungsgemäßen, insbesondere auch vollständigen Aufklärung. Diese Hypothese ist auch der Beurteilung der Frage zugrunde zu legen, ob der Patient einen Entscheidungskonflikt plausibel gemacht hat. Der Tatrichter hat dem Patienten vor seiner zur Feststellung der Frage, ob dieser in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, grundsätzlich erforderlichen Anhörung mitzuteilen, welche Aufklärung ihm vor dem maßgeblichen Eingriff richtigerweise hätte zuteilwerden müssen. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von entscheidungserheblichen Einzeltatsachen hat. Beispielsweise darf sie vortragen, dass das behandelnde Krankenhaus und/oder der Arzt ein „Chargenrückrufschreiben“ des Herstellers erhalten hat, wenn sämtliche Chirurgen und Kliniken dieses Schreiben erhalten haben.
Umfang der ärztlichen Informations- und Dokumentationsplichten
ArzthaftungsrechtBGH, Urteil vom 27.04.2021, Az. VI ZR 84/19
Die in § 630c Abs. 2 Satz 1 BGB kodifizierte Pflicht zur therapeutischen Information ist Bestandteil der fachgerechten ärztlichen Behandlung. Hierzu zählt auch die Verpflichtung des Arztes, den Patienten über die Dringlichkeit etwa erforderlicher ärztlicher Maßnahmen in Kenntnis zu setzen und ihn auf die mit ihrem Unterbleiben verbundenen Risiken hinzuweisen. Versäumnisse auf diesem Gebiet sind Behandlungsfehler und deshalb grundsätzlich vom Patienten zu beweisen. Der Umfang der Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 630f Abs. 2 BGB. Eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten. Einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen nicht erkennbar macht, kommt keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass die dokumentierte Maßnahme von dem Behandelnden tatsächlich getroffen worden ist.
Begriff der medizinisch notwendigen Heilbehandlung
KrankenversicherungsrechtAG Köln, Urteil vom 26.05.2021, Az.: 146 C 128/17
Eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der AVB der Privaten Krankenversicherungen liegt vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen. Ob es vertretbar gewesen ist, die Heilbehandlung als notwendig anzusehen, könne nur anhand der im Einzelfall maßgeblichen objektiven Gesichtspunkte mit Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweiligen Erkrankung und der auf sie bezogenen Heilbehandlung bestimmt werden. Von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung wird im allgemeinen dann auszugehen sein, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewandt worden ist, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken.
Das AG Köln weist in diesem Urteil auch darauf hin, dass eine Übermaßbehandlung zum einen dann vorliegt, wenn eine Krankheit mit überflüssigen Maßnahmen bekämpft wird. Das Maß des medizinisch Notwendigen kann nach Auffassung des AG zum anderen auch überschritten sein, wenn die Maßnahmen eine Besserung oder Linderung der Krankheit nicht mehr bewirken können, wobei das Wohlbefinden des Versicherungsnehmers aufgrund der bloßen Tatsache, dass eine Behandlung stattfindet, außer Betracht zu lassen ist.
Schutzpflichten von Pflegeheimen gegenüber demenzkranken Bewohnern
PflegerechtBGH, Urteil vom 14.01.2021, Az.: III ZR 168/19
Maßgeblich für die Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist, ob aus der ex-ante-Sicht im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Heimbewohners ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne das Treffen von Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Hierbei ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass bereits das bloße Bestehen einer Gefahrensituation, deren Verwirklichung recht unwahrscheinlich ist, aber besonders schweren Folgen nach sich ziehen kann, geeignet ist, entsprechende vorbeugende Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen. Aus diesem Grunde darf etwa ein an Demenz erkrankter Heimbewohner bei Vorliegen einer erkannten oder erkennbaren Selbstschädigungsgefahr, bei dem es jederzeit zu unkontrollierten und unkalkulierbaren Handlungen kommen kann, nicht in einem Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Eine Pflicht zu besonderen Sicherungsmaßnahmen besteht hingegen nicht, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung des Heimbewohners bestehen.
Wahlärztliche Leistungen als Krankenhausleistungen
VergütungsrechtOLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Januar 2021, Az.: 13 U 389/19
1. Wahlärztliche Leistungen gelten als Leistungen des Krankenhauses, wenn ein (leitender) Krankenhausarzt sein ihm vertraglich eingeräumtes Liquidationsrecht zur Behandlung von privat versicherten Patienten an das Krankenhaus abgetreten hat (sog. Beteiligungsmodell) oder die Ausübung des Liquidationsrechts im Rahmen des Anstellungsvertrages zur unmittelbaren Dienstaufgabe erklärt wird, weswegen die vertragliche Regelung, wonach (auch) das Krankenhaus berechtigt ist, selbst wahlärztliche Leistungen angestellter bzw. verbeamteter Ärzte abzurechnen, nicht gegen § 134 BGB i.V.m. § 17 Abs. 3 KHEntgG verstößt.
2. Wahlleistungsvereinbarungen verstoßen bei der gebotenen Auslegung nicht gegen die §§ 305 ff BGB und sind insbesondere hinreichend bestimmt, wenn die Benennung von 24 Wahlärzten nebst (teils mehreren) Stellvertretern der hochgradigen Spezialisierung des Krankenhauses geschuldet, hierin kein unzumutbarer Vorbehalt einer Leistungsänderung nach § 308 Nr. 4 BGB zu sehen und der Vertretungsfall ausdrücklich auf den Fall der unvorhergesehenen Verhinderung beschränkt ist. Die Formulierung „Ärzte des Krankenhauses“ ist so auszulegen, dass damit (nur) angestellte und verbeamtete Ärzte des Krankenhauses gemeint sind. Die schlichte Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Regelung kann nicht nach § 307 Abs. 2 BGB beanstandet werden. Ein Hinweis auf das eigene Liquidationsrecht des Krankenhauses ist nicht irreführend sondern klarstellend.
Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers grundsätzlich auch in den Fällen einer fehlerhaften therapeutischen Aufklärung
ArzthaftungsrechtOLG München, Urteil vom 25.03.2021, Az.: 1 U 1831/18
§§ 630a ff. BGB gelten auch für Heilpraktiker. Widerspricht im Falle einer todbringenden Krankheit (hier: einem Karzinom) ein Heilpraktiker seinem Patienten bei dessen Entscheidung zum Abbruch der schulmedizinisch indizierten Therapie (hier: Strahlentherapie) zugunsten einer nicht evidenzbasierten Maßnahme der Alternativmedizin (hier: Horvi-Schlangengift-Therapie) nicht mit Nachdruck, so kann hierin auch dann ein Behandlungsfehler des Heilpraktikers in Gestalt einer Fehlers der therapeutischen Aufklärung liegen, wenn die behandelnden Ärzte den Patienten über die Wahrscheinlichkeit des Todes im Falle des Abbruchs der schulmedizinischen Behandlung aufgeklärt haben.
Das OLG München weist darauf hin, dass die Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers grundsätzlich auch in den Fällen einer fehlerhaften therapeutischen Aufklärung greift (BGH, Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 328/03). Das OLG erläutert, dass die Beweislastumkehr trotz der Grobheit des Fehlverhaltens des Behandlers jedoch nicht greift, wenn der Patient durch eigenes sorgloses Verhalten im gleichen Maße wie der Behandler eine erfolgreiche Behandlung erschwert hat (BGH, a.a.O.). Es kommt in einem solchen Fall nach der Ansicht des OLG auch in Betracht, § 254 BGB anzuwenden.